Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: Sez. III n. 19283
    • Mitgliedstaat: Italien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Alpitour s.p.a. v. Crespi
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 10/09/2010
    • Gericht: Corte di cassazione
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 5, 1.
  • Leitsatz
    Gem. Art. 14 des Gesetzesdekrets 111/1995, welcher die Richtlinie 90/314/EWG umsetzt und welcher auch auf Verträge Anwendung findet, die vor Inkrafttreten des Gesetzesdekrets 206/2005 geschlossen wurden, haftet für der Veranstalter oder Verkäufer einer Pauschalreise für jegliche Schäden, die der Verbraucher durch den Genuss der Pauschalreise erleidet, auch wenn die Haftung ausschließlich auf andere Dienstleister (außerhalb des Tour Organisators) zurückzuführen ist. Die Rechte gegen den anderen Dienstleister werden davon nicht betroffen.
  • Sachverhalt
    Mit Urteil vom 25. Januar bis 3. März 2005, mit teilweiser Aufhebung der Entscheidung des Gerichts von Busto Arsizio, ratifizierte das Mailänder Berufungsgericht die Verant-wortung von Reiseveranstaltern bzgl. eines Vorfalls mit dem Kunden C.N., welcher wäh-rend einer Motorboot-Tour auf einem Fluss, als Folge eines Zusammenstoßes des Motor-bootes mit einem Segelboot, eine Amputation mehrerer Finger der linken Hand erlitten hatte. Der Reiseveranstalter legte Revision gegen die Entscheidung vor dem obersten Ge-richt (Supreme Court) ein.
  • Rechtsfrage
    Zunächst berief sich der Reiseveranstalter auf eine Verletzung und/oder fehlerhafte An-wendung der Art. 14, 15 und 17 des Gesetzesdekrets Nr. 111 aus 1995, und des Art. 5 der EG-Richtlinie 90/314 in Verbindung mit Art. 360 Nr. 3 der Zivilprozessordnung.
    Das Berufungsgericht entschied, dass die Haftung von Reiseveranstaltern bei persönli-chen Verletzungen des Reisenden gem. Art. 14 und 15 des Gesetzesdekrets Nr. 111 aus 1995 ex lege vermutet wird, und dass diese Haftung nur durch den Beweis widerlegt werden kann, dass die Verletzung in einem der in Art. 17 des Gesetzesdekrets genannten Ausnahmen eingetreten sei.
    Nach Ansicht des Klägers müssen die Haftungsregeln zunächst aus Art. 5 der EG-Richtlinie abgeleitet werden, die festlegen, dass die Haftung von Reiseveranstaltern der mutmaßlichen Haftung bei Vertragsbruch entsprechen muss, welche jedes Mal existiert, wenn Organisatoren nicht den Beweis erbringen können, dass die Nichterfüllung in ihrer Person begründet ist, sondern sich aus folgenden Punkten ergibt:
    - aus Umständen/Tatsachen des Verbrauchers
    - aus Umständen/Tatsachen durch Dritte, die dem Anbieter von touristischen Dienstleistungen fremd sind, und die ein unberechenbares und unempfindliches Wesen haben
    - aus zufälligen Umständen oder höherer Gewalt, im Speziellen in der Richtlinie von 1990 festgelegt.
    Im vorliegenden Fall hatte der Reiseveranstalter angeboten nachzuweisen, dass die eine Ausnahme begründenden Umstände bzgl. der Zurechnung der behauptete Vertragsverlet-zung vorliegen, was jedoch vom Gericht abgelehnt wurde – zum Teil – um zu beantragen, dass sie für den Fall sowohl irrelevant als auch inakzeptabel seien, weil sie Urteile und Einschätzungen enthielten.
    Der oberste Gerichtshof (Supreme Court) stellte fest, dass die Beweislast für die Haf-tungsbefreiung in jedem Fall beim Reiseveranstalter liege, sobald sicher gestellt sei, dass der Reisende während des Transports, welcher Teil der organisierten Reise war, eine per-sönliche Verletzung erlitten hat.
    Da ein solcher haftungsbefreiender Beweis im vorliegenden Fall nicht geführt wurde, ha-be man daraus geschlossen, dass der Reiseveranstalter allein für den Unfall haftbar sei.
    Das Prinzip aus dem vom Berufungsgericht bestätigten angegriffenen Urteil ist damit in vollem Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung, nach welcher der Gläubiger, der Schadensersatz wegen Vertragsbruch verlangt, nur die Mangelhaftigkeit der Leistung beweisen muss, während den Schuldner die Beweislast bzgl. der korrekten Leistungser-bringung trifft.
    Selbst in dem Fall, in dem die Nichterfüllung nicht nachgewiesen werden kann, sondern nur die fehlerhafte Leistung, reiche es aus, wenn der Gläubiger lediglich auf die Fehler-haftigkeit der Leistung plädiere, so dass den Schuldner erneut die Beweislast bzgl. der korrekten Leistungserbringung treffe (Cassazione Sezioni Unite Cass. Joint Chambers of 30 October 2001, n. 13533).
    Dieses sehr generelle Prinzip wurde auch im vorliegenden Fall, unter Beachtung der im angegriffenen Urteil aufgeführten rechtlichen Normen, bestätigt. Insbesondere werde die Haftungsanordnung durch das Gesetzesdekret Nr. 111 aus 1995 geregelt. Zudem befinde sich Art. 14 (Ausfall oder fehlerhafte Leistung) im Einklang mit der Formulierung des Art. 1218 Codice Civile, und übernehme damit in Bezug auf die Grenzen des Haftungs-umfangs des Reiseveranstalters, das Haftungsmodel, welches die „obligations of result“ gem. Art. 17 formte.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

  • Verbundene Rechtssachen

    Keine Ergebnisse verfügbar

  • Rechtsliteratur

    Keine Ergebnisse verfügbar

  • Ergebnis